Leistungsversprechen von Privatversicherern - Versprechen nicht gehalten

Ich erhielt im Jahre 2008 zwei Bluttransfusionen, die mutmaßlich mit Borrelien verseucht waren. Bekanntermaßen werden die Blutspender nicht auf derlei Parasiten getestet.

Nach jahrelangen Entzündungsprozessen im gesamten Körper hat eine Schulmedizinerin, die vornehmlich mit Alternativmedizin arbeitet, die Verseuchung des Blutes mit Borrelien mittels Dunkelfeld Mikroskopie aufgeklärt und als Behandlungsmaßnahme eine orale Antibiotikatherapie durchgeführt, die allerdings erfolglos blieb.

Es schloss sich eine Infusionstherapie mittels sogenannter Insulin potenzierter Therapie (IPT) an, die schließlich zum Erfolg führte.

lch bin bei einer großen deutschen Versicherungsgesellschaft privat versichert.

Der Versicherungsschutz umfasst die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Arzten, Zahnärzten, psychologischen Psychotherapeuten, …, … sowie Hebammen und Heilpranktikern frei.

Es wird für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden sowie Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind geleistet. Sofern Heilbehandler andere Methoden anwenden oder andere Arzneimittel verordnen, wird auch für diese Methoden geleistet, wenn sie sich nach statistischen Methoden als erfolgversprechend erwiesen haben.

Alternative Medizin bzw. Heilpraktikerleistung können sich nach statistischen Methoden jedoch nie als erfolgversprechend erwiesen haben, da es diesbezügllch keine Studien gibt. Die Dunkelfeld Mikroskopie ist zwar eine seit Jahrzehnten anerkannte Erkenntnismethode zur Aufklärung des Vorhandenseins von Borrelien im Blut, wird jedoch nur von wenigen Experten beherrscht und es gibt darüber natürlich keine statistischen Erhebungen.

Aufgrund der Einschränkung, dass der vertraglich zugesagte Versicherungsschutz für alternativmedizinische bzw. Heilpraktikerleistungen nur gegeben ist, wenn sich die Erkenntnis- und Behandlungsmethoden nach statistischen Methoden als erfolgversprechend erwiesen haben, ist dieser in Gänze nicht gegeben.

Das Oberlandesgericht Celle, Berichterstatter Kaufert, hat die Klausel, dass für Heilpraktikerleistungen nur gezahlt wird, wenn sich die Maßnahmen nach statistischen Methoden als erfolgversprechend erwiesen haben, für den Verbraucher als nicht überraschend angesehen und daher als gültige AGB gewertet.

Zudem hat das Oberlandesgericht Celle die Überprüfung seiner skurrilen Rechtsauffassung, dass der Verbraucher einen Versicherungsschutz für Leistungen wählt und bezahlt, den er niemals erhalten kann, dadurch verhindert, dass die Revision nicht zugelassen wurde.

Ich meine, dass alle privat Versicherten, die mit einer entsprechenden vertraglichen Situation bei einem Privatversicherer konfrontiert sind, über diese Rechtslage aufgeklärt werden müssen, damit sie gegebenenfalls den Tarif wechseln oder von ihrer Versicherung eine abweichende vertragliche Vereinbarung einfordern bevor sie u. U. jahrzehntelang für Leistungen zahlen, die sie niemals erhalten werden.

E.-M. H.-K.